Besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Maklervertrag über das Internet abgeschlossen wurde?
Im Zeitalter von Immoscout und Immonet werden Exposés kaum noch per Post, sondern über das Internet per E-Mail versandt. Auf Grund der Übersendung solcher Exposés mit entsprechendem Provisionshinweis kann ein Maklervertrag zustande kommen. Seit längerem wird diskutiert, ob auf Maklerverträge, die so geschlossen werden, die Vorschriften über Fernabsatzverträge anwendbar sind. Dann müsste das Exposé nämlich eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung auf das Recht zum Widerruf enthalten. Ohne eine solche Widerrufsbelehrung würde die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnen.
Was sagen die Gerichte?
Im ersten Halbjahr 2013 mussten sich das Landgericht Hamburg und das Landgericht Bochum mit dieser Frage auseinandersetzen. Dabei kamen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Das Landgericht Hamburg (307 O 42/12) kam zu dem Ergebnis, dass über das Internet zustande gekommene Maklerverträge keine Fernabsatzverträge sind. Dementsprechend bedarf es weder einer Widerrufsbelehrung noch ist ein Widerruf überhaupt möglich.
Dies sah das LG Bochum (I – 2 O 498/12) anders. Es sprach dem Makler, der seine Maklerprovision einforderte, nur 20% des geforderten Betrages zu. Maklerverträge seien nämlich auf „die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von § 312 b BGB gerichtet. Da das Exposé keine Widerrufsbelehrung enthalten hatte, konnte der Maklerkunde auch noch nach Abschluss des vom Makler nachgewiesenen Kaufvertrages einen gültigen Widerruf erklären. Der Makler ging deshalb nicht ganz leer aus, weil in solchen Fällen jedenfalls noch Wertersatz von den Kunden zu leisten ist. Dieser Wertersatz muss von den Gerichten – so das LG Bochum – geschätzt werden.
Praxishinweis:
Die Frage ist also nach wie vor nicht entschieden. In Rechnung stellen muss man auch, dass die Entscheidung des LG Hamburg von den Kommentatoren zum Teil sehr kritisiert wurde. Über das Internet versandte Exposés ohne Widerrufsbelehrung stellen – wie der Fall des LG Bochum zeigt – also ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar.
von Rechtsanwalt Kai-Peter Breiholdt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin