Muss der Verwalter dem Kläger oder dem Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage die Eigentümerliste zur Verfügung stellen?
Wird eine Anfechtungsklage gegen einen von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschluss erhoben, so muss der Kläger alle anderen (beklagten) Wohnungseigentümer namentlich benennen. Diese namentliche Bezeichnung muss spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. Gewöhnlich geschieht dies in der Weise, dass eine Eigentümerliste, die alle Eigentümer außer dem Kläger enthält, bei Gericht eingereicht wird. Gerade bei großen Eigentümergemeinschaften verfügt ein Kläger aber in der Regel nicht über alle Namen und Anschriften. Er bzw. sein Anwalt werden sich deshalb an den Verwalter wenden, um eine solche Liste zu erhalten und bei Gericht vorzulegen. Werden die (beklagten) Wohnungseigentümer nicht benannt, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Was also, wenn der Verwalter die Herausgabe einer solchen Liste verweigert?

Was sagen die Gerichte?
Nach OLG Stuttgart (ZMR 2007, 141) ist der Verwalter verpflichtet, eine solche Liste herauszugeben. Andererseits war das LG Stuttgart (2 S 34/08) der Meinung, dass die Herausgabe nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden könnte. Angesichts der bei einer Anfechtungsklage zu beachtenden Fristen keine sehr hilfreiche Entscheidung.
Nunmehr hat der BGH (V ZR 162/11) folgende Erleichterung für Anfechtungskläger geschaffen:
Das Gericht muss – wenn der Verwalter die Liste nicht freiwillig herausgibt – die Vorlage auf Antrag unter Fristsetzung anordnen. Weigert sich der Verwalter weiterhin, so muss die Vorlage bei Fristablauf durch Ordnungsmittel (Zwangsgeld etc.) durchgesetzt werden.

Praxishinweis:
Eine deutliche Erleichterung für Anfechtungskläger. Die Mehrzahl der ohnehin ordnungsgemäß arbeitenden Verwaltungen dürfte das Urteil des BGH allerdings nicht tangieren.