Können Wohnungseigentümer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) gegen einen anderen Wohnungseigentümer vorgehen, der seine Wohnung zur Unterbringung von Flüchtlingen vermietet?
Der Zustrom von Flüchtlingen im vergangenen Jahr hat Städte und Gemeinden vielfach an ihre Belastungsgrenze bei der Frage der Unterbringung gebracht. Neben Hotels, Hostels, Turnhallen etc. werden deshalb auch bevorzugt Wohnungen von Privateigentümern angemietet. In diesen Wohnungen werden dann aber häufig sehr viel mehr Menschen untergebracht, als gewöhnlich dort wohnen würden. Dies führt natürlich zu Konflikten mit den übrigen Bewohnern des Hauses, gerade auch in einer WEG.
Die übrigen Eigentümer werden also auf Wege sinnen, dem vermietenden Eigentümer die Vermietung an Behörden bzw. Flüchtlinge zu untersagen. Zur Beschleunigung der Klärung kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den vermietenden Eigentümer in Betracht, durch die dem Eigentümer/Vermieter diese Art der Vermietung untersagt werden soll.
Was sagen die Gerichte:
Das LG München I hat sich im vergangenen Jahr hierzu geäußert (I T 17164/15). Eine 80 m²-Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage war an den zuständigen Landkreis vermietet worden, der dort 11 Asylbewerber untergebracht hatte. Die übrigen Eigentümer beantragten nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dem Eigentümer zu verbieten, die Wohnung an mehr als 4 familiär nicht miteinander verbundene oder insgesamt mehr als 6 Personen zu überlassen.
Das LG München I wies – wie die Vorinstanz – den Antrag ab. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht möglich, weil dies eine „Vorwegnahme der Hauptsache“ bedeuten würde. Eine einstweilige Verfügung käme nur in Betracht, wenn es ein dringendes Bedürfnis zu einer Eilmaßnahme gäbe, wie zum Beispiel bei einer Not- oder Zwangslage.
Die jetzt streitige Nutzung durch Asylbewerber müsse deshalb im „normalen“ Verfahren geklärt werden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist nicht völlig überraschend. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob die Vermietung von Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen WEG-rechtlich zulässig ist oder nicht. Dies wird von den Gerichten noch zu klären sein. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Vermietung von Eigentumswohnungen als Ferienwohnung grundsätzlich zulässig ist. Ausnahme: Die Gemeinschaftsordnung untersagt eine solche Nutzung.
von Rechtsanwalt Kai-Peter Breiholdt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin