Die Vermarktung von Immobilien im Internet hat den Zeitungsanzeigen längst den Rang abgelaufen. Statt Kurzbeschreibungen können hier ganze Exposés eingestellt werden. Umso wichtiger ist deshalb die Frage der Provisionssicherung. Reicht ein eindeutiger Provisionshinweis im Internetexposé aus?

Was sagen die Gerichte?  

Das LG Hamburg (WE 2008, 186) ist der Meinung, dass ein Maklervertrag durch Aufruf einer Internetofferte grundsätzlich zustande kommen kann. Allerdings muss die Offerte einen eindeutigen Provisionshinweis enthalten. Genau dies konnte der Makler im entschiedenen Fall nicht beweisen, sodass er mit einer Klage scheiterte.
Das Brandenburgische OLG (12 U 90/8) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Internetofferte unstreitig den Hinweis „Provision 6,96 %“ enthielt. Das Gericht war aber der Meinung, dass der Makler damit kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages abgegeben habe. Es handele sich nur um die Einladung an Interessenten, ihm ein Angebot abzugeben. Da der Makler nicht beweisen konnte, dass ein Maklervertrag wenigstens auf andere Art zustande gekommen war, wurde seine Klage abgewiesen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts schließt an die Rechtsprechung zu Zeitungsannoncen mit Provisionshinweis an. Diese sind regelmäßig ebenfalls nicht als bindendes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages gesehen worden (BGH WM 1971, 1098). Bei der Kontaktaufnahme durch einen Interessenten auf Grund einer Internetanzeige ist der Makler also weiterhin gut beraten, klar und eindeutig auf die Provisionspflicht hinzuweisen, bevor er nähere Angaben zu dem Objekt macht.