Auch wenn der Mietvertrag mündlich geschlossen werden kann, muss er – jedenfalls wenn es sich um einen Wohnraumietvertrag handelt – „echt“ schriftlich gekündigt werden (§ 568 BGB). Das geht zwar auch qualifiziert elektronisch (§ 126a BGB), aber wer hat denn schon immer sein Lesegerät für den elektronischen Ausweis dabei. Hier soll eventuell Abhilfe geschaffen werden.
Das BMJ hat Anfang September 2023 ein Eckpunktepapier zur Vorbereitung eines vierten Bürokratieabbaugesetzes veröffentlicht (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_BuerokratieentlastungsG.htm).
Dort heißt es auf Seite 5 im dritten Punkt:
„Soweit zivilrechtliche Schriftformerfordernisse fortgelten oder die Schriftform als Ersatz-form gewählt wird, sollen digitale Technologien als Unterstützung und Brücken-Technologie eingesetzt werden können, soweit dies sachgerecht und angemessen ist. Künftig soll es möglich sein, zum Beispiel eine schriftliche Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem Smartphone zu fotografieren und diese elektronische Kopie dem Erklärungsempfänger zu übersenden…“
Das macht angesichts der modernen Kommunikation Sinn – ändert aber nichts daran, dass man sich auch in der virtuellen Welt immer bewusst sein muss, was man hier eigentlich macht. Warum ein Vertragsschluss über soziale Medien problematisch ist, lesen sie hier.
Und ob es Hoffnung für die Schriftormfalle gibt, hier.