Die Fortbildungspflicht gilt schon seit längerem. Seit 1. Januar 2021 müssen Verwalter und Makler auf Nachfrage der zuständigen Behörden erstmals nachweisen können, dass sie sich in den letzten drei Jahren mindestens 20 Stunden weitergebildet haben. Die Fortbildungspflicht gilt für Makler, (alle) WEG-Verwalter und Verwalter von Wohnräumen.
Wer muss sich fortbilden?
Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus § 34 c Abs. 2a Satz 1 GewO. Die Norm sieht für bestimmte Gewerbetreibende (bei juristischen Personen deren Organe) und deren Beschäftigte eine 20-stündige Fortbildungspflicht innerhalb von 3 Kalenderjahren vor.
Sie gilt daher (nur) für Personen bzw. Unternehmen mit folgenden Tätigkeiten:
- Makler (§ 34 c Abs. 1 Nummer 1 GewO):
- Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (§ 34 c Abs. 1 Nummer 1 GewO)
- ALLE WEG-Verwalter (§ 34 c Abs. 1 Nummer 4 Alt 1 GewO):
- Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des WEG verwaltet.
- Jeder WEG Verwalter ist daher zur Fortbildung verpflichtet, auch wenn er im Objekt nur Teileigentums-Einheiten (also keine Wohneinheiten) hat).
- Wohnimmobilienverwalter (§ 34 c Abs. 1 Nummer 4 Alt 2 GewO):
- Wer gewerbsmäßig für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 BGB verwaltet.
- Die Fortbildungspflicht gilt für die reine Geschäftsraummietverwaltung nicht.
Sonderproblem: Gemischt genutzte Objekte außerhalb von WEG
Für einige Verwaltungen dürften sich bei gemischt genutzten Objekten Probleme ergeben: Wenn es in einem Objekt auch nur eine Wohnung gibt, wird der oder die zuständige Mitarbeiter/in daher die Fortbildung machen müssen, es sei denn, die Verwaltung wird auf mehrere Mitarbeiter verteilt. Das dürfte aber wohl eher wenig Sinn machen.
Was muss ich zur Fortbildung tun?
Die Details der Fortbildungspflicht sind in § 15 b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und
die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anlage 1 zu § 15b MaBV festgelegt.
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme finden sich in der Anlage 2 zu § 15b MaBV.
Wie weise ich die Fortbildung nach?
Ein Formular für den Nachweis ist in der Anlage 3 zu § 15b MaBV vorgesehen.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte