Die Coronabeschränkungen haben insbesondere die Gastronomie und Hotellerie stark getroffen. Die Unternehmer konnten sich an den Vermieter wenden, der aber für die Pandemie auch nichts kann, sodass die Lastenverteilung in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Selbst eine Betriebsschließungsversicherung hilft den meisten Unternehmern nicht. Der BGH hat jetzt auch Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Staat eine Absage erteilt:
Ein Hotelier hatte das Land Brandenburg verklagt, weil sein Betrieb im März und April 2020 aufgrund einer Covid Verordnung geschlossen werden musste. Hierfür verlangte er Entschädigung Höhe von 27.000 €. Der Bundesgerichtshof sah aber weder im Infektionsschutzgesetz noch im Ordnungsbehördengesetz eine Anspruchsgrundlage. Auch einen Anspruch aus dem sogenannten enteignenden Eingriff oder der „ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums“ lehnt der BGH ab ebenso, Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz.
Das Urteil könne Sie hier herunterladen: BGH III_ZR__79-21
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte