AG Charlottenburg, Urteil vom 04.03.2020 – 213 C 136/19
Am 23.02.2020 ist das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – der sogenannte „Mietendeckel“ – in Kraft getreten. In einem brandaktuellen Urteil verneint jetzt das Amtsgericht Charlottenburg die (jedenfalls) zivilrechtliche Wirksamkeit dieses Gesetzes und damit auch für den Bereich Zustimmungsanspruch des Vermieters nach § 558 BGB.
Was war geschehen?
Geklagt hatte eine Vermieterin einer Wohnung. Sie begehrte mit Schreiben vom 13.06.2019 die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete zum 1.9.2019. Die Mieterin lehnte unter Verweis auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen Berlin die Erhöhung als unstatthaft ab. Das Amtsgericht gab der Klage der Vermieterin statt und entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht durch das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG) ausgeschlossen sei. Das Gesetz könne keine vor seinem Inkrafttreten am 23.02.2020 begründeten Ansprüche ausschließen. Der in § 3 Abs. 1 MietenWoG festgelegte Stichtag, der 18.06.2019, stehe dem nicht entgegen, da dieser allenfalls die Bemessungsgrundlage regele. Das Gericht verneint in seinen Entscheidungsgründen eine zivilrechtliche Wirksamkeit des § 3 Abs. 1 MietenWoG insgesamt, weil dem Landesgesetzgeber eine Regelungskompetenz des gesetzlichen Anspruchs auf Miete nach § 535 Abs. 2 BGB sowie des gesetzlichen Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht zustehe. Dies ergebe sich bereits aus Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“). Dabei könne dahingestellt bleiben, ob dem Landesgesetzgeber überhaupt eine Regelungskompetenz für diese Materie zustehe, denn Art. 31 GG löse den Konflikt mit Vorrangstellung für die bundesgesetzliche Regelung auf. Wenn nach § 558 ff. BGB eine Mieterhöhung bundesrechtlich gestattet sei, gehe diese Gestattung wegen Art. 31 GG einem etwaigen landesrechtlichen Verbot einer Mieterhöhung vor. Der Regelungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 MietenWoG beschränke sich deshalb – allenfalls – auf das öffentliche (Ordnungswidrigkeiten-)Recht.
von Rechtsanwalt Kai-Peter Breiholdt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin