von Kai-Peter Breiholdt | 12. Jan 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Der Verwalter führt für die WEG ein oder mehrere Konten. Da es sich bei dem auf dem Konto befindlichen Geld um Vermögen der Eigentümergemeinschaft und nicht des Verwalters handelt, muss dies nach außen deutlich werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Verwalter... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 12. Jan 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Welche Grenzen müssen bei ihrer Anwendung beachtet werden? Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, die nur einvernehmlich – d.h. von allen Wohnungseigentümern – verändert werden kann. Manche Gemeinschaftsordnungen erhalten aber... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 3. Dez 2014 | Wohnungseigentumsrecht
Kann ein Sondernutzungsrecht auch durch Beschluss begründet werden? Sondernutzungsrechte – etwa an Stellplätzen oder Gartenflächen – werden in der Regel in der Teilungserklärung begründet und dann auch ins Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sollen nach Invollzugsetzung... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 21. Okt 2014 | Wohnungseigentumsrecht
Ist es zulässig, die Kosten für die Legionellenprüfung durch Beschluss nur den Eigentümern aufzuerlegen, die ihre Wohnung vermieten? Nach der im Oktober 2012 novellierten Trinkwasserverordnung muss bei bestimmten Gebäuden alle drei Jahre eine Prüfung des Trinkwassers... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 21. Okt 2014 | Wohnungseigentumsrecht
Kann der WEG-Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, eine Hausordnung aufzustellen? Regeln für das Zusammenleben in einer Eigentümergemeinschaft finden sich gewöhnlich in der Gemeinschaftsordnung. Allerdings sind diese Gemeinschaftsordnungen mal mehr,... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 9. Sep 2014 | Wohnungseigentumsrecht
Hat ein Wohnungseigentümer das Recht, das Grundbuch eines anderen Wohnungseigentümers einzusehen? Wer das Grundbuch eines anderen einsehen will, muss nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse darlegen. Ein solches rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der... mehr lesen