von Kai-Peter Breiholdt | 3. Nov 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Kann die Gemeinschaft die Abnahme per Mehrheitsbeschluss „an sich ziehen“? Beim Kauf vom Bauträger müssen nach erfolgter Fertigstellung der Wohnungsanlage immer zwei Abnahmen erfolgen: Die Abnahme des Sondereigentums durch den einzelnen Erwerber und die Abnahme des... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 5. Okt 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Kann der Käufer Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen den Verkäufer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend machen? Gebrauchte Immobilien werden gewöhnlich unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – verkauft. Nicht... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 9. Sep 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Ist das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG auch im Hinblick auf die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschluss (§ 16 Abs. 3 WEG) abdingbar? Mit der Änderung des WEG im Jahre 2007 wurde ein neuer § 16 Abs. 3 WEG eingeführt. Damit sollte die Änderung... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 13. Apr 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Kann ein Verwalter bestellt werden, ohne dass die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) im Wesentlichen umrissen geregelt sind? Die Bestellung eines WEG-Verwalters durch Beschluss und der Abschluss des Verwaltervertrages sind zwei... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 16. Mrz 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Welche Auskünfte muss der Wohnungseigentümer anderen Eigentümern oder der WEG erteilen, wenn er in seinem Sondereigentum größere Umbauten vornimmt? Verwalter kennen das: Aus der Sondereigentumseinheit eines Wohnungseigentümers sind laute Bauarbeiten zu vernehmen.... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 16. Feb 2015 | Wohnungseigentumsrecht
Wann entspricht ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung? Funkbasierte Heizkostenverteiler können Ablauf, Durchführung und Erstellung einer Heizkostenabrechnung durchaus erleichtern. Dies vor allem deshalb, weil die manchmal mühselige Suche nach einem Termin für die... mehr lesen