von Kai-Peter Breiholdt | 13. Okt 2009 | Wohnungseigentumsrecht
In der Teilungserklärung kann gemäß § 12 WEG vereinbart werden, dass der Verwalter beim Verkauf einer Wohnung seine Zustimmung erteilen muss. Solange diese nicht vorliegt, kann der Kaufvertrag nicht vollzogen werden. Eine Versagung der Zustimmung ist aber nur aus... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 11. Sep 2009 | Wohnungseigentumsrecht
Darf der Verwalter nach dem Verwaltervertrag eine bestimmte Vergütung je Wohneinheit berechnen, verkleinert sich dieser Faktor, wenn die Zahl der Wohnungen durch zulässige Wohnungszusammenlegungen absinkt. Das gilt mindestens dann, wenn sowohl Teilungserklärung als... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 11. Sep 2009 | Wohnungseigentumsrecht
Wegen Hausgeldrückständen des Verkäufers darf der Verwalter seine Zustimmung zur Veräußerung grundsätzlich nicht verweigern. (OLG Brandenburg, 12.1.2008 – 5 Wx 49/07) Der Fall: In einer Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 11. Sep 2009 | Wohnungseigentumsrecht
Bei der Teilung eines Grundstücks behält sich der teilende Eigentümer in der Teilungserklärung häufig eine sogenannte Zuweisungsbefugnis vor. Dies soll ihm ermöglichen, Sondernutzungsrechte (z.B. Kfz-Stellflächen) später an einzelne Wohnungseigentümer zuzuweisen.... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 10. Aug 2009 | Wohnungseigentumsrecht
Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dazu nutzen, die Kosten des Kabelanschlusses nach der Zahl der Wohneinheiten zu verteilen. Anders ist die Umlage auch der Hausreinigungs- und... mehr lesen
von Kai-Peter Breiholdt | 10. Aug 2009 | Wohnungseigentumsrecht
Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dann ändern, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt. LG Nürnberg-Fürth, 25.3.2009 – 14 S 7627/08 Der Fall: Nach der Gemeinschaftsordnung werden... mehr lesen