Der Versammlungsleiter (in der Regel also der Verwalter, vgl. § 24 Abs. 5 WEG) muss sich für jeden Beschlussgegenstand über die Stimmrechte klar werden. Zum einen kommt es darauf an, ob die Versammlung beschlussfähig ist, zu anderen muss er wissen, wer überhaupt welche bzw. wieviel Stimmen hat.
Dazu hat das AG Dortmund jüngst entschieden (514 C 4/19):
Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand ursprünglich aus 16 Einheiten. W war Eigentümer von 6 Einheiten. Er legte jeweils zwei zusammen (was auch im Grundbuch vollzogen wurde), so dass es jetzt nur noch 13 Einheiten sind. Die Gemeinschaftsordnung sieht abweichend vom gesetzlichen Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 WEG vor, dass sich das Stimmrecht nach der Zahl der Wohnungseigentumseinheiten richtet (Objektprinzip).
Entscheidung: Auch nach der Vereinigung bleibt es beim Objektprinzip: Es gibt nur 13 Stimmen. W hat nur noch drei Stimmen statt wie bisher sechs. Für ihn ist dies nicht unbillig, weil er den Stimmverlust selbst herbeigeführt hat. Für die übrigen Eigentümer ist das auch nicht nachteilig, da ihre Stimmkraft steigt.
Praxishinweis: Der Verwalter muss bei der Vorbereitung der Versammlung solche Fragen „auf dem Schirm“ haben. Denn er muss dafür sorgen, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß zustande kommen. Macht er formale Fehler, kann es sein, dass ihm im Falle der Anfechtungsklage die Kosten nach § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte