Nach dem seit 2020 geltenden Halbteilungsgrundsatz dürfen Makler bei der Vermittlung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern nicht mehr die volle Provision vom Käufer verlangen. Der Verkäufer muss mindestens 50 Prozent der Courtage tragen. In der Regel schließen Makler deshalb mit beiden Parteien einen Maklervertrag ab. Damit ist der Makler „Diener zweier Herren“. Das ist nicht ungefährlich, worauf unser Partner Kai-Peter Breiholdt in der Immobilienzeitung kürzlich hingewiesen hat. Den Artikel können Sie hier lesen.“
https://www.breiholdt-legal.de/wp-content/uploads/2024/08/Provision-lieber-nur-vom-Verkaeufer.pdf
von Rechtsanwalt Kai-Peter Breiholdt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin