Das BMJ hat auf Basis des Eckpunktepapiers (wir berichteten) am 11.01.2024 einen Referentenentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) veröffentlicht und den Verbänden zur Stellungnahme bis zum 02.02.2024 übersandt.
Und tatsächlich: In § 578 Abs. 1 BGB soll der Verweis auf § 550 BGB gestrichen werden. Kommt das so, gilt diese Norm nur noch für Wohnraummietverträge, bei der sie in der Praxis praktisch keine Rolle spielt. Zur Begründung für die Streichung wird unter anderem – aber dafür vollkommen zutreffend – darauf hingewiesen, dass jedenfalls bei größeren Transaktionen der Erwerber eine due diligence durchführt, worauf wir ja auch schon immer hingewiesen haben.
Den Entwurf können Sie hier herunterladen. Wird der Entwurf so Gesetz, dürfte auch die Änderung des § 550 BGB vom Tisch sein.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte