Neben der Vertragsanpassung wegen coronabedingter Betriebseinschränkungen waren die Betriebsschließungsversicherungen das zweite große juristische Thema für Gewerbetreibende.

Was das ist und wie die Instanzgerichte bisher geurteilt haben, erfahren Sie hier.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Formulierung in den Versicherungsbedingungen, wonach „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ lediglich als Klarstellung zu verstehen sei, dass sich die Versicherung bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert habe. Ein anderes Verständnis folge auch nicht aus dem Begriff „namentlich“.

Wie dargestellt, kann „namentlich“ sowohl heißen „namentlich benannt“ – was den Katalog abschließend macht – als auch „insbesondere“, was heißen würde, dass die Auflistung nur beispielhaft wäre.

Die Karlsruher Richter meinen, auch der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spreche für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde zwar Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits könne er aber nicht davon ausgehen dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen wolle, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich sei.

Auch den gegen die Klauseln vorgebrachten AGB-rechtlichen Bedenken ist der BGH nicht gefolgt. Die Klauseln seien weder intransparent noch benachteiligen sie die Versicherungsnehmer unangemessen.

Während ich der Argumentation des BGH im Hinblick auf die Frage der Abgeschlossenheit der Aufzählung noch folgen kann, stellt sich mir aber im Hinblick auf die Transparenz von Versicherungsbedingungen durchaus die Frage, „ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem klaren Wortlaut der Bedingungen [entnimmt], dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden.“ Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist gerade nicht klar – sonst wären die Streitigkeiten ja nicht aufgetreten. Und man muss schon ausgewiesener Versicherungsrechtler sein, damit Versicherungsbedingungen transparent erscheinen – für einen „durchschnittlichen Versicherungsnehmer“ sind sie alles andere als das. Aber das ist ein anderes Thema.

Wie immer hat der BGH nur einen Einzelfall entschieden, jedoch dürfte die Entscheidung wegweisend sein für alle Klauseln, die genauso formuliert sind wie die entschiedene. Wie wir berichtet haben, gibt es aber durchaus abweichende Formulierungen.

Wie heißt es so schön: die Hoffnung stirbt zuletzt.

Die Entscheidung finden Sie hier (Download startet direkt).

 

 Rechtsanwalt Johannes Hofele  Fachanwalt für Steuerrechtvon Rechtsanwalt Johannes Hofele,
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Breiholdt Rechtsanwälte