Darf ein Makler sich unaufgefordert bei einem Verkäufer melden, der eine Verkaufsanzeige für seine Immobilie mit dem Vermerk „von privat“ aufgegeben hat?
Nicht alle Verkäufer bedienen sich bei der Suche nach Interessenten für ihre Immobilie eines Maklers. Häufig findet man Verkaufsaufgaben in den großen Internetplattformen, die z.B. „von privat“ gekennzeichnet sind. Damit will der Verkäufer gegenüber den Interessenten ausdrücken, dass er keinen Makler beauftragt hat und deshalb auch keine Maklerprovision vom Käufer zu zahlen sein wird. Die Frage ist aber, ob er deshalb auch verlangen kann, von Maklern auf diese Anzeige hin nicht kontaktiert zu werden.
Was sagen die Gerichte? Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Karlsruhe (8 U 153/17 vom 12.06.2018) zu beschäftigen. Eine Verkäuferin hatte bei ebay eine solche Verkaufsanzeige für seine Eigentumswohnung aufgegeben und dabei auch ihre Rufnummer angegeben. Insgesamt mehr als 80 Makler meldeten sich bei der Verkäuferin. Gegen einen dieser Makler ging die Verkäuferin gerichtlich vor und wollte ihr per einstweiliger Verfügung die Kontaktaufnahme per Telefon untersagen lassen. Sie war der Auffassung, dass hier eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliege und sah dadurch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Vorinstanz – das Landgericht Mannheim – erließ die Verfügung zugunsten der Verkäuferin. Das OLG Karlsruhe hob sie auf. Durch die Erstellung und Veröffentlichung der Verkaufsaufgabe unter Angabe der Rufnummer habe die Verkäuferin konkret ihr Einverständnis gegeben, telefonische Kaufangebote zu erhalten, und zwar auch solche von Maklern für von diesen vertretenen Kaufinteressenten. Wer seine Wohnung unter Angabe seiner Rufnummer zum Verkauf anbiete, müsse damit rechnen, dass nicht nur private Kaufinteressenten, sondern auch Makler ihn kontaktieren würden. Der Makler habe deshalb nicht davon ausgehen müssen, dass die Verkäuferin keine Anfragen von Maklern entgegennehmen wollte. Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß liege deshalb nicht vor.
Praxishinweis: Gelegentlich findet man in solchen Verkaufsaufgaben nicht nur die Einschränkung „von privat“, sondern auch „keine Makler“. Dann wäre der Fall sicherlich anders zu beurteilen. Außerdem stellt das Gericht klar, dass Makler Anrufe, die mit dem Zweck erfolgen, einen Verkaufsauftrag vom Verkäufer zu erhalten, nicht von der Einwilligung zur Kontaktaufnahme gedeckt seien.
von Rechtsanwalt Kai-Peter Breiholdt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin