Der BGH hat (mit Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZR 69/16) wieder entschieden, dass auch sog. doppelte Schriftformklauseln nicht gegen die Schriftformfalle helfen, weil Individualvereinbarungen immer vorrangig sind. Und jedenfalls gegenüber einem Erwerber helfen auch sog. Schriftformheilungsklauseln nicht.
Der Hintergrund: Ein Mietvertrag – auch ein Gewerbemietvertrag – muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Soll er allerdings für längere Zeit als ein Jahr gelten, schreibt § 550 BGB die Schriftform vor. Und weil die meisten Gewerbemietverträge für eine feste Laufzeit (meist drei oder fünf Jahren mit Verlängerungsoptionen für den Mieter) abgeschlossen werden, erweist sich dieser Paragraph in der Praxis immer wieder als Falle: Sehr oft vereinbaren die Parteien nämlich im Laufe des Mietverhältnisses irgendeine Vertragsänderung. Halten sie die neue Abrede dann nicht in einem schriftlichen Nachtrag fest, wird der eigentlich noch für mehrere Jahre laufende Vertrag dadurch kündbar. Weil die Mietvertragsparteien diese Problematik oftmals entweder nicht kennen oder im gelebten Mietverhältnis übersehen, gibt es immer wieder unliebsame Überraschungen. Dies insbesondere für Mieter, wenn z.B. ein Grundstückserwerber den Mietvertrag plötzlich mit gesetzlicher Frist kündigt (Warum das so ist und wieso der Erwerber das darf, lesen Sie hier). Andererseits versuchen Mieter manchmal die „Schriftformkarte zu ziehen“ um früher aus einem Mietverhältnis herauszukommen, wenn das Geschäft nicht so läuft wie erhofft.
Fazit: Um dieser Schriftformfalle zu entgehen, finden sich in praktisch allen Gewerbemietverträgen sog. Schriftformklauseln in verschiedenster Form. Die meisten Klauseln sind aber als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entweder unwirksam oder mehr oder weniger nutzlos, wie auch diese Entscheidung zeigt.
Praxishinweis: Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sind Problembewusstsein und ein gutes Vertragsmanagement erforderlich. Nicht nur beim Abschluss des Mietvertrages muss an die Schriftform gedacht werden, sondern gerade auch im laufenden Mietverhältnis. Und ganz wichtig: Ein „Bestätigungsschreiben“ reicht gerade nicht, um die Schriftform einzuhalten.
von Rechtsanwalt Johannes Hofele,
Fachanwalt für Steuerrecht
Breiholdt Rechtsanwälte