Von Aristoteles stammt der Spruch: Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile.
Eigentümer von Mietshäusern denken jedoch häufig umgekehrt und drehen den Spruch um: Die Summe der Teile ist mehr als das Ganze.
Durch die Aufteilung ihres Mietshauses in Eigentumswohnungen und den Verkauf dieser Wohnungen erhoffen sie sich einen größeren Erlös, als wenn sie das Mietshaus als Ganzes verkaufen würden.
Erste Voraussetzung für eine Aufteilung ist die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beim zuständigen Bauamt. Hierzu muss der Eigentümer beim Amt einen von einem Architekten oder Bauingenieur erstellten Aufteilungsplan mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten einreichen. Das Amt prüft, ob die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Dies bedeutet zum Beispiel, dass jede Wohnung einen eigenen Eingang haben muss.
Erhält der Eigentümer so den mit Stempel und Siegel versehenen behördlichen Segen für sein Vorhaben, kann er sich daran machen, mit Hilfe eines Notars eine Teilungserklärung zu erstellen. In dieser Teilungserklärung werden die Eigentumswohnungen – die man rechtlich als Sondereigentum bezeichnet – nach Lage und Größe beschrieben. Außerdem werden die Miteigentumsanteile bestimmt, die jeder Erwerber einer Eigentumswohnung an dem gesamten Grundstück haben soll.
Weiter werden in der Teilungserklärung die Rechte und Pflichten der Eigentümer geregelt. Wie werden die Stimmrechte in der Eigentümerversammlung verteilt? Nach Köpfen oder nach Miteigentumsanteilen? Wie werden die Gemeinschaftskosten des Hauses (z.B. Treppenhausbeleuchtung) auf die Miteigentümer verteilt? Darf ein Eigentümer in seiner Wohnung auch ein Gewerbe ausüben?
Außerdem können einzelnen Wohnungen sogenannte Sondernutzungsrechte zugeordnet werden. Ein Sondernutzungsrecht kann zum Beispiel für einen Kfz-Stellplatz begründet werden. Sehr häufig werden auch Gartenflächen als Sondernutzungsrecht ausgewiesen, auf denen der Inhaber des Rechtes dann zum Beispiel Pflanzen und Gemüse anbauen darf.Ist dies alles geregelt, reicht der Notar die Teilungserklärung zum Grundbuchamt ein. Dieses wird dann das alte Grundbuch für das Gesamtgrundstück schließen und sogenannte Wohnungsgrundbücher für jede einzelne Wohnung anlegen.
Damit ist der aufteilende Eigentümer dann in der Lage, die Wohnungen einzeln zu verkaufen. Ob seine Spekulation bezüglich des abgewandelten Aristotelesspruches aufgeht, ist damit aber noch nicht geklärt.