Müssen Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung einen Gleichbehandlungs-grundsatz beachten?

Der im Bereich des Vereins- und Gesellschaftsrechts entwickelte Gleichbehandlungsgrundsatz sagt aus, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaft bei gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln ist. Für Differenzierung in der Behandlung einzelner Mitglieder der Gemeinschaft muss es deshalb einen sachlichen Grund geben.

Was sagen die Gerichte?

Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Wohnungseigentumsrecht. Dies hat der BGH bereits im Jahre 2010 (V ZR 220/09) entschieden. Nunmehr hatte er erneut Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In einer Eigentümergemeinschaft hatte ein Wohnungseigentümer einen Tiefgaragenstellplatz angemietet und später untervermietet. Die Eigentümergemeinschaft beschloss, hiergegen vorzugehen, wogegen sich der betroffene Eigentümer u.a. damit verteidigte, dass auch ein anderer Eigentümer in der Anlage seinen Stellplatz untervermiete.

Die Vorinstanzen – das Amts- und das Landgericht – gingen auf diese Argumentation überhaupt nicht ein und gaben der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Der BGH verwies deshalb die Sache an das Landgericht zurück. Eine Ungleichbehandlung der Stellplatzvermieter sei nur möglich, wenn es dazu einen ausreichenden Sachgrund gebe. Auch der Verband sei nämlich dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber zur Treue verpflichtet.

Praxishinweis:

Diese Rechtsprechung will Minderheiten in der Eigentümergemeinschaft schützen. In Vorbereitung von Eigentümerversammlungen sollten Verwalter bereits von sich aus Vorklärungen dahingehend unternehmen, ob bei einzelnen Beschlussgegenständen der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein könnte.