Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, externe Fachleute – wie z.B. einen Architekten oder einen Rechtsanwalt – bei bestimmten Problemlagen hinzuzuziehen. Für den Verwalter trifft dies beispielsweise zu, wenn es um komplizierte Sachverhalte geht, bei denen es darauf ankommt, formell wirksame Beschlüsse zu fassen. Mit einem Anwalt an seiner Seite wird er sich hier sicher fühlen. Die Frage ist aber, ob und wer einer solchen Hinzuziehung zustimmen muss.

Was sagen die Gerichte?  

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOblgR 2004, 313) und das OLG München (34 Wx 89/06) halten die Hinzuziehung eines Beraters für zulässig, solange kein Interessenkonflikt besteht. Das OLG Hamburg (2 Wx 2/07) hat im Falle der Anwesenheit eines Hausmeisters entschieden, dass dessen Anwesenheit zulässig war, weil diese rügelos durch die Eigentümer geduldet wurde.
Nunmehr hat auch das OLG Köln (16 Wx 266/08) sich dieser Auffassung angeschlossen. Dort ging es um eine Beschlussfassung zu Sanierungsmaßnahmen am Haus. Auf Grund der Umstände war die Beschlussfassung recht kompliziert und der Verwalter hatte einen Rechtsanwalt als Berater mitgebracht. Das OLG Köln hielt dies für zulässig, um eine Anfechtbarkeit des Beschlusses nach Möglichkeit ausschließen zu können. Es hat dabei folgende Kriterien für die Hinzuziehung  aufgestellt:

– sie liegt im Interesse aller Eigentümer
– es besteht kein Interessenkonflikt
– kein Eigentümer hat der Hinzuziehung widersprochen.

Praxishinweis:

Die Rechtsprechung gibt keinen „Persilschein“ für eine dauernde Anwesenheit des Rechtsanwalts. Seine Anwesenheit ist also nur zu den Tagesordnungspunkten zulässig, bei denen sein fachlicher Rat gebraucht wird und kein Interessenkonflikt besteht.