Gibt es ein Problem, wenn zwar nicht der Makler, aber der von diesem eingeschaltete Untermakler mit der Verkäufer verflochten ist?
Ein Provisionsanspruch kann bekanntlich daran scheitern, dass der Makler mit Käufer oder Verkäufer bzw. Mieter oder Vermieter „verflochten“ ist. Von einer echten Verflechtung spricht man, wenn der Makler an Käufer oder Verkäufer bzw. Mieter oder Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Von einer „unechten“ Verflechtung, wenn der Makler einer Vertragspartei besonders verpflichtet ist. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass keine echte Maklerleistung vorliegt.
Nun kann es aber auch die Konstellation geben, in denen der Makler einen Untermakler einschaltet und dieser mit Käufer oder Verkäufer bzw. Mieter oder Vermieter „verflochten“ ist.
Was sagen die Gerichte?
In diesem Jahr hatte sich das LG Frankfurt am Main (2 – 25 O 322/12) mit einem solchen Fall zu befassen. Der Makler hatte einen Untermakler für die Vermittlung einer Eigentumswohnung beauftragt. Dieser Untermakler war mit 25 % an einer Gesellschaft beteiligt, die Eigentümerin der zu verkaufenden Wohnung war. In dem Prozess ging es um die Rückzahlung der bereits gezahlten Provision. Das LG Frankfurt gab der Klage statt. Der Untermakler hätte nämlich selbst als Makler nicht tätig werden können. Dies müsse sich der Hauptmakler zurechnen lassen, weshalb ein Provisionsanspruch entfalle.
Praxishinweis:
Sicherlich kein sehr häufiger Fall. Bei Einschaltung von Untermaklern sollte man sich dieses Problem auf die Checkliste setzen.
von Rechtsanwalt Kai-Peter Breiholdt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin